Statuten

(gemäss Beschluss GV vom 27. September 2007, mit Anpassungen an GV 2012 und 2015)

 

 

Die Dorfgemeinschaft Bergdietikon mit Sitz in Bergdietikon bildet einen Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

1) Zweck

1.1) Förderung und Wahrung des ganzen Gemeinwesens und Pflege der zwischen­mensch­lichen Beziehungen

1.2) Anregung und Förderung von gemeinnützigen und anders­weitigen Veranstaltungen in der Gemeinde.

2) Mitgliedschaft

2.1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Ueber die Aufnahme von Mit­gliedern beschliesst der Vorstand. 

2.2) Die Mitglieder verpflichten sich, den von der GV festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten

2.3) Die Mitgliedschaft erlischt:
2.3.1) durch freiwilligen Austritt auf Ende des Kalenderjahres nach schriftlicher Anzeige an den Vorstand (Präsidenten). Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen.  
2.3.2) durch Ausschluss durch den Vorstand bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages
2.3.3) durch Ausschluss auf Antrag der GV

3) Organisation

Die Organe der Dorfgemeinschaft  sind:

3.1) Die Generalversammlung
3.2) Der Vorstand
3.3) Die Rechnungsrevisoren

3.1.1.) Generalversammlung (GV)

In die Kompetenz der GV fallen:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
b) Abnahme der Jahresrechnung; Festlegung der Jahresbeiträge, Abnahme des Budgets
c) Festlegung des Kompetenzbereichs des Vorstandes
d) Ausschluss von Mitgliedern
e) Änderung der Statuten
f)  Festlegung von Entschädigungen
g) Auflösung und Liquidation der Dorfgemeinschaft

Die ordentliche GV findet jährlich Frühling statt. Ausserordentliche Versammlungen  werden vom Vor­stand nach Notwendigkeit einberufen oder wenn es von 1/5 aller Mitglieder unter Angabe von Trak­tanden verlangt wird.

Die Einladungen unter Angabe der Traktanden erfolgen schriftlich mindestens drei Wochen im Voraus. Anträge müssen 14 Tage vor der GV zuhanden des Vorstandes eingereicht werden.

Eine ausserordendliche Versammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse erfordern das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Geheime Wahlen und Abstimmungen erfordern Mehrheits­beschluss.

3.2) Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 4 weiteren Mitgliedern. Die Mehrheit des Vorstandes ist mit Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Bergdietikon zu besetzen.

Der Präsident wird von der GV gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Mandatsinhaber sind wieder wähl­bar. Aus einer Familie kann nur eine Person in den Vorstand gewählt werden.

Kompetenzen des Vorstandes:
a) Geschäftsführung des Vereins
b) Ausführung der Beschlüsse der GV und Vereinsversammlungen
c) Entscheide im Rahmen der Kompetenzbefugnisse laut GV Beschlüssen

Der Präsident vertritt den Verein. Er führt zusammen mit dem Aktuar die rechtsverbind­liche Unter­schrift. Er legt der GV einen schriftlichen Jahresbericht vor. Der Kassier führt die Vereinskasse. Die Rechnung wird alljährlich per 31.12. abgeschlossen und spätestens drei Wochen vor der GV den Rechnungsrevisoren vorgelegt.

 

3.3) Die Rechnungsrevisoren

Die GV wählt zwei Revisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und sie sind wieder wählbar.. Sie prüfen die Jahresrechnung. Ihnen steht auch das Recht zu, jederzeit die Kasse zu kontrollieren und die Bücher einzusehen. Die Revisoren erstellen alljährlich zuhanden der GV einen Bericht.

4) Finanzielle Haftung

Zur Tilgung der Verbindlichkeiten kann nur das Vereinsvermögen herangezogen werden. Die private Haftung des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

5) Auflösung der Dorfgemeinschaft

Die Auflösung der Dorfgemeinschaft kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das vorhandene Vereinsvermögen soll bei der Auflösung während 5 Jahren auf einer Bank unter dem Namen "Hilfsfond der Dorfgemeinschaft Bergdietikon" deponiert werden. Bildet sich in dieser Zeit kei­ne neue Dorfgemeinschaft gemäss Ziff 1dieser Statuten, so ist das Vereinsvermögen dem Gemein­de­rat zu überlassen, mit der Zweckbestimmung, das Geld einer gemeinnützigen Institution in der Ge­meinde Bergdietikon zuzuwenden oder für gemeinnützige Zwecke einzusetzen. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die ursprünglichen Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. Juni 1975 angenommen. Nachträgliche Aenderungen sind in den GV Protokollen vom 10.März.1978, 5. September 1986, 25. September 1991, 28. September 1994 und 26. September 2007 festgehalten.